AGB

1. Angebot/Vertrag

1.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

1.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB

abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss

werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche

Bestätigung verbindlich.

1.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen,

Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien

(Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und

Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde - sofern der Kunde

diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt - uns bekannt zu

geben. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der

Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese

nicht ausdrücklich - unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich - zum

Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.Kostenvoranschläge

2.1. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und ohne Gewährleistung.

Insbesondere können bis zur tatsächlichen Erteilung des Auftrages

Preisänderungen aufgrund zB von Lohnerhöhungen oder

Materialverteuerungen eintreten. Verbraucher werden auf die Unverbindlichkeit

des Kostenvoranschlages hingewiesen.

2.2. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des

Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen.

2.3. Wird keine gesonderte Vereinbarung über die Höhe des Entgelts geschlossen,

so gebührt ein angemessenes Entgelt. Erfolgt eine Beauftragung mit

sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der

gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag

gutgeschrieben.

2.4. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom

Kunden beigestelIten Geräte, Materialien und Konstruktionen und vom Kunden

erteilte Informationen und Anweisungen für die Leistungsausführung geeignet

sind. Stellt sich nachträglich und für uns nicht erkennbar heraus, dass

beigestelIte Geräte, Materialien, Konstruktionen, Informationen oder

Anweisungen mangelhaft bzw unrichtig sind, stellt dies eine Änderung des

Vertrages dar, und hat der Kunde den dadurch notwendigen Mehraufwand

zusätzlich abzugelten.

2.5 Die Erstellung von Naturmaßen, Plänen, Skizzen etc zur Erstellung eines

Angebotes oder Kostenvoranschlages ist ebenfalls entgeltlich. Verbraucher

werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht

hingewiesen. Solche Skizzen, Pläne etc dienen nur als Grundlage für unsere

Anbotslegung oder Erstellung eines Kostenvoranschlages ohne darüber

hinausgehende Haftung.

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, sondern

erfolgt die Abrechnung nach Aufwand oder nach vereinbarten Einheiten. Wenn

Massen angegeben werden, handelt es sich dabei um geschätzte Werte. Die

Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.3.2. Werden im Vertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die Preise

gegenüber unternehmerischen Kunden als veränderliche Preise. Eine allfällige

Preisumrechnung erfolgt nach der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von

Bauleistungen“, Ausgabe 1. 5. 2007 - bzw. in der Ausgabe gültig bei

Vertragsabschluss - nach den Werten der Baukostenveränderungen.

Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, gelten keine veränderliche Preise -

insofern sie nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden - für Leistungen, die

innerhalb von 2 Monaten zu erbringen sind.

3.3. Für vom Kunden bestellte bzw vereinbarte Leistungen, die im ursprünglichen

Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf zusätzliches

angemessenes Entgelt. Solche Zusatzaufträge werden mangels gesonderter

Vereinbarung nach tatsächlichem Aufwand mit angemessenem Werklohn

abgerechnet.

3.4. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen

Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und

Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des

unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden

diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde.

Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung

zurückzunehmen.

3.5. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial, Verpackungen und

Baurestmassen hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit

beauftragt, ist dies mangels Entgeltsvereinbarung vom Kunden angemessen

zu vergüten.

3.6. Baustellensicherungen, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaß

nahmen sind - sofern nicht anderweitig vereinbart - vom Kunden auf seine

Kosten beizustellen.

4.BeigestelIte Ware und Geräte

Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der

Verantwortung des Kunden. Bei Verwendung von vom Kunden beigestellter

Geräte und Materialien findet die Gewährleistung bzw sonstige Haftung nur im

Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls resultierende

Vermögens-Schäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht bei leichter

Fahrlässigkeit.

5. Zahlung

5.1. Wir sind berechtigt, eine Anzahlungsrechnung sowie monatliche

Teilrechnungen nach Leistungs- bzw Baufortschritt zu legen. Die Fälligkeit

einer Teilrechnung tritt 3 Tage nach Rechnungserhalt, die Fälligkeit der

Schlussrechnung 5 Tage nach Rechnungserhalt ein, sofern keine

anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen

schriftlichen Vereinbarung.

Ist ein Skontoabzug grundsätzlich vereinbart, so gilt dieser - wenn nicht anders

vereinbart - für sämtliche Teilrechnungen und die Schlussrechnung. Gerät der

Kunde jedoch bei einer Teilrechnung in Zahlungsverzug, so erlischt die

Berechtigung zum Skontoabzug auch rückwirkend für sämtliche bereits

erfolgte Teil- und Schlussrechnungen sowie für alle folgenden Teil- und

Schlussrechnungen.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen

sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehenderVertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung

unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung aller fälligen

Zahlungen durch den Kunden einzustellen.

5.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, gem §§ 918ff ABGB vom

Vertrag zurückzutreten. Die Abrechnung der bei Rücktritt durch uns erbrachten

(Teil-)Leistungen erfolgt nach den vertraglich vereinbarten Preisen.

5.6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen

(Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als

Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt

worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch

zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der

Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit

unseres Unternehmens.

6.Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten

ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich

bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband

(AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband

für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von

1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

7.Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche

Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.2. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung dem Unternehmen

kostenlos für Dritte nicht zugängliche versperrbare Räume für den Aufenthalt

der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur

Verfügung zu stellen.

7.3. Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und

rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den

Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss

dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde

aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen

Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen

oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege , sonstige Hindernisse baulicher Art,

sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen

statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen

unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Wir übernehmen keine Pflicht zu einer

darüber hinausgehenden Prüfung. Eine solche Prüfpflicht bedarf einer

gesonderten Vereinbarung samt gesondertem Entgelt.

7.4. Auftragsbezogene Details der notwendigen Angaben können bei uns angefragt

werden.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter

sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu

veranlassen.

7.6. Ist die Bescheinigung des Bauführers nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk BauG oder eine

solche Bestätigung nach anderen Landesgesetzen mit zusätzlichen Kosten

bzw Aufwand für uns verbunden, so bedarf es für die Erstellung dieser

Bescheinigung einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

7.7. Allfällige notwendige statische Nachweise oder sonstige Nachweise bedürfenebenfalls einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

7.8. Stellt der Kunde bauseitige Helfer zur Verfügung, so haben diese die

sicherheitstechnischen Vorgaben des AN einzuhalten, widrigenfalls sie der

Baustelle verwiesen werden können und der AN berechtigt ist, die Bauarbeiten

einzustellen oder der AN gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter

Beiziehung von Ersatzkräften fortführt.

7.9. Sofern gesetzlich vorgesehen, hat der Kunde als Auftraggeber für die Erfüllung

des BauKG Sorge zu tragen. Der Kunde ist daher verpflichtet, für das

ordnungsgemäße Zusammenwirken seiner Auftragnehmer zu sorgen und

insbesondere ihren Einsatz zu koordinieren.

8.Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und

Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus

technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen

und uns zumutbar sind. Ansonsten bedarf eine nachträglich

Änderung/Erweiterung unserer Leistungen einer Einigung.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg

genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im

Einzelfall ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer

Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-

/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung

innerhalb eines kürzeren Zeitraums, ist dies nur im Weg einer

einvernehmlichen Vertragsänderung möglich. Hierdurch können Überstunden

notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der

Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im

Verhältnis zum notwendigen

Mehraufwand angemessen.

8.5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und

können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9.Behelfsmäßige Instandsetzung

9.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte

und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

9.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine

fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

10.Leistungsfristen und Termine

10.1. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine

nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

10.2. Fristen und Termine, insbesondere auch pönalisierte Fristen und Termine,

verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei

witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc),

höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete

Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die

nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen. Davon unberührt bleibt

das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine

Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

10.3. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem

Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere

aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8 dieser AGB,so werden angemessen Leistungsfristen verlängert und vereinbarte

Fertigstellungstermine hinausgeschoben.

10.4. Wir sind berechtigt, Mehrkosten aufgrund solcher Verzögerungen zu

verrechnen. Dies betrifft insbesondere die notwendige Lagerung von

Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb sowie

Baustellengemeinkosten.

10.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf

Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die

Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels

eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu

erfolgen.

11.Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

11.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an

bereits vorhandenen Leitungen, Geräten und dergleichen als Folge nicht

erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler( b) bei Stemmarbeiten in

bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu

verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

11.2. Werden punktuelle Reparaturen an bestehenden altersschwachen

Holzkonstruktionen vorgenommen, kann aufgrund des Zustandes der

Konstruktion die Haltbarkeit auch der reparierten Teile eingeschränkt sein.

12.Annahmeverzug und Vertragsrücktritt

12.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit

Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände

gesorgt. welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen

wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten

Geräte und Materialien anderweitig verfügen. Nach Ende des

Annahmeverzuges gilt eine angemessene Frist für die Neubeschaffung oder

Neuherstellung solcher Geräte und Materialien als vereinbart. Der Kunde hat

die daraus resultierenden Mehrkosten zu ersetzen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, die Ware bei uns

einzulagern, wofür uns eine angemessene Lagergebühr zusteht.

12.3. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wird zudem berechtigt, die bisher

erbrachten Leistungen zwischenabzurechnen und fällig zu stellen.

12.4. Gerät der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt,

entweder auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.5. Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist

und es sich um einen Fernabsatzvertrag (Vertrag, der ohne gleichzeitige

körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen

eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des

Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden) oder

einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (Vertrag, der

bei

gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des

Verbrauchers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des

Unternehmers ist) iSd FAGG handelt, kann der Kunde von seiner

Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen

zurücktreten.

12.6. Im Falle des Vertragsrücktritts werden die erbrachten Leistungen zu denVertragspreisen abgerechnet, auch wenn sie bloß teilweise erbracht und

benutzbar sind.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur

vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn wir dieser Veräußerung vorab

zustimmen und der Eigentumsvorbehalt aufrecht bleibt.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung aus der

Weiterveräußerung an uns abgetreten.

13.4. Der Kunde hat uns von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein

Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu

verständigen.

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden

hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so

sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des

Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der

von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu

beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

15. Geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns

beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser

geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen

Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und

Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens ist

ohne unsere ausdrückliche Zustimmung unzulässig.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der

Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

15.4. Wir sind berechtigt von unserem Gewerk Lichtbilder, Videos und

Drohnenaufnahmen anzufertigen und diese in weiterer Folge zu

Werbezwecken zu verwenden, außer der Kunde widerspricht dem schriftlich.

15.5. Wir sind berechtigt, den Namen des Kunden und den Erfüllungsort als Referenz

auf unserer Homepage wie auch bei Anbotslegungen nach dem BVergG zu

nennen.

16.Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

16.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein

Jahr ab Übergabe.

16.3. Die Übernahme kann unter Einhaltung einer bestimmten Form (förmliche

Übernahme) oder ohne besondere Förmlichkeiten (formlose Übernahme)

erfolgen. Bei einer förmlichen Übernahme haben wir dem Kunden die

Fertigstellung der Leistung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur

Übernahme aufzufordern. Der Kunde hat, wenn im Vertrag nichts anderes

vereinbart ist, die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von

14 Tagen zu übernehmen. Die Übernahme gilt mit Fristablauf als erfolgt, wenn

der Kunde ohne Angabe von Gründen nach Aufforderung zur Übernahme die

Leistung nicht förmlich übernommen hat. Bei Verbrauchergeschäften habenwir den Kunden auf die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Stellungnahme

nachweislich aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine

ausdrückliche Erklärung innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieser

Mitteilung abzugeben ist. Falls keine förmliche Übernahme erfolgen muss, gilt

die Übernahme als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine

Verfügungsmacht übernommen hat.

16.4. Zur Verbesserung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte uns

zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns

oder von uns bestellten Sachverständigen einzuräumen.

16.5. Die Rügepflicht des § 377 UGB wird für Unternehmer auch für die Herstellung

bzw den Einbau unbeweglicher Sachen vereinbart.

16.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden schuldhaft unberechtigt, ist er

verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der

Mängelfreiheit zu ersetzen.

16.7. Eine Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch

welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert

oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies

zumutbar ist.

16.8. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden

zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Anweisungen oder aus einem

Stoff des Kunden hergestellt, so findet die Gewährleistung bzw sonstige

Haftung nur im Umfang des § 1168a ABGB statt. Für daraus allenfalls

resultierende Vermögens-Schäden haften wir gegenüber dem Kunden nicht

bei leichter Fahrlässigkeit.

17. Haftung

17.1. Für Schäden haften beide Vertragsparteien nur in Fällen von Vorsatz oder

grober Fahrlässigkeit, dies gilt nicht für Personenschäden. .

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem

Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen

Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die

wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies

jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall

binnen zwei Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10

Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.

17.5. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße

Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von

Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von

uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis

kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für

Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht

zur Wartung übernommen haben.

17.6. Über § 922 Abs 2 ABGB hinaus übernehmen wir keine Garantien eines Dritten,

welche zB Hersteller oder andere direkt zusagen.

17.7. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für

Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich

Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

17.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften,

Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten

abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen

kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die

Nachteile , die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung

entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

17.9. Der Gewährleistungsbehelf der Vertragsauflösung ist gegenüber

unternehmerischen Kunden dergestalt beschränkt, als eine Entfernung der

Einbauten nur bei Zumutbarkeit für den AN zu erfolgen hat.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die

Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht.

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Unternehmens.

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen

zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten

ist das für unseren Sitz sachlich und örtlich zuständige Gericht.

19.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform

oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend bekannt zu

geben